Satzung

Satzung Sportverein Leubsdorf

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins, Vereinsfarben
(1) Der im Jahre 1925 in Leubsdorf gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein Leubsdorf“. Der Verein wurde nach mehrjähriger Unterbrechung am 27.1.1946 wiedergegründet.
Er ist Mitglied im Sportbund Rheinland e.V. des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten in Leubsdorf betrieben werden. Der Sportverein Leubsdorf soll in das Vereinsregister eingetragen werden als eingetragener Verein. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leubsdorf.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein führt die Vereinsfarben „Grün-Weiß“.

§ 2
Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
(1)Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder beiderlei Geschlechts bis zum 18. Lebensjahr. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um die Sache des Vereins und des Sports verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sie sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche bis zum vollendeten 18 Lebensjahr können nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden. Im Aufnahmeantrag wird der Wunsch nach Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Abteilungen erklärt.

(2)Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand sowie die jeweiligen Vorstände der betreffenden Abteilungen. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung sowie aller sonstiger Vereins- und Abteilungsordnungen.

(3)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein (§16).

(4)Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 4
Ehrungen innerhalb des Vereins
(1)Es werden verliehen:
Silberne Ehrennadel mit Urkunde,
Goldene Ehrennadel mit Urkunde.

Die silberne Ehrennadel erhalten Mitglieder für 25 jährige Mitgliedschaft, 10 jährige Mitarbeit im Vorstand oder Beirat oder 10 jähriges Wirken als Schiedsrichter für den Verein.
Die goldene Ehrennadel erhalten Mitglieder für 50 jährige Mitgliedschaft, 20 jährige Mitarbeit im Vorstand oder Beirat oder 20 jähriges Wirken als Schiedsrichter für den Verein.
Dem Vorstand und dem Beirat wird die Ermächtigung erteilt, Vereinsmitglieder für besondere Verdienste für die Belange des Vereins die silberne bzw. goldene Ehrennadel zu verleihen.
Die Ehrungen sollen anlässlich der Veranstaltungen des Vereins (z.B. Generalversammlung, Bunter Abend usw.) durchgeführt werden.

§ 5
Gliederung und Organe des Vereins
(1)Für die im Verein betriebenen Sportarten werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung des Vereins, Generalversammlung,
Der Gesamtvorstand des Vereins,
Die Mitgliederversammlung jeder Abteilung,
Die Vorstände der Abteilungen
Der Gesamtbeirat

§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins vom 16. Lebensjahr an. Bei der Wahl des Jugendleiters und –ausschusses haben alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an Stimmrecht.
Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 7
Sportanlagen und Geräte
(1)Sportanlagen und Geräte gehören zum Eigentum des Vereins, über ihre Nutzung entscheiden die Abteilungen.
Die Anlagen und Geräte des Vereins stehen grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern zwecks Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann prinzipiell in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Näheres regeln die Abteilungsordnungen.

§ 8
Generalversammlung
(1)Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), die alljährlich stattfindet. Dieses Organ tritt in der Jahreshauptversammlung zusammen, die jeweils am Ende eines Vereinsjahres abgehalten wird. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung im Vereinskasten und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Linz. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

(2)Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)Anträge zur Generalversammlung, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, müssen drei Tage vor Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegen haben. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt und behandelt werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(4)Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss dies durchgeführt werden.

(5)Die gefassten Beschlüsse und Wahlen sind durch einen vorher bestimmten Protokollführer zu protokollieren und von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6)Regelmäßige Gegenstände der Generalversammlung sind:
Entgegennahme der Jahresberichte der einzelnen Abteilungen
Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte,
Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Unter „Verschiedenes“ werden alle oben nicht aufgeführten Punkte behandelt.

§ 9
Außerordentliche General- Mitgliederversammlung
(1)Eine außerordentliche Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt haben.

§ 10
Leitung des Vereins, Vorstand
(1)Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 1. Stellvertreter, gleichzeitig Geschäftsführer,
Dem 2. Stellvertreter, gleichzeitig Schatzmeister.

(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter.

(3)Der Beirat des Vereins besteht aus
Den Leitern der Fachsportabteilungen,
Den Spielführern der Seniorenmannschaften,
Den Mannschaftsbetreuern,
Dem Jugendleiter,
Den Gerätewarten.

(4)Der Vorstand und der Beirat leiten den Verein. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates. Der Vorstand und der Beirat treten zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes oder Beirates es beantragen. Der Vorstand und der Beirat sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstands- bzw. Beiratsmitgliedes wird ein neues Mitglied kommissarisch vom Vorstand bzw. Beirat bis zur nächsten Wahl berufen.

(5)Vorstand und Beirat sind zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, die Bewilligung von Ausgaben und Aufnahme, den Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern.

(6)Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen und Abteilungen. Dem Geschäftsführer obliegen die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 11
Abteilungen
(1)Der Verein besteht aus 3 Abteilungen:
1.Fußballabteilung
2.Tischtennisabteilung
3.Tennisabteilung

(2)Die Geschäfte jeder Abteilung werden von einem Abteilungsvorstand geführt. Dieser besteht aus:
Dem Abteilungsleiter,
Seinem Stellvertreter, gleichzeitig Schriftführer,
Dem Kassierer.

(3)Der Kassierer ist verantwortlich für die Kassengeschäfte der Abteilungen und hat dem Schatzmeister des Vereins zu berichten.
Bei den Sitzungen des Abteilungsvorstandes hat der 1. Vorsitzende des Vereins Sitz und Stimme. Für Entscheidungen gilt einfache Stimmenmehrheit, für die Einberufung § 10 entsprechend.

(4)Der Abteilungsvorstand wird von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen gewählt. Für die Einberufung und Tagungsweise der Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend. Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen werden mindestens eine Woche, höchstens vier Wochen vor der Generalversammlung durchgeführt.

(5)Über die Mitgliedschaft in einer Abteilung entscheidet die Beitragszahlung. Vereinsmitglieder können durch Zahlung der Abteilungsbeiträge Mitglied in mehreren Abteilungen werden und damit die Sportanlagen und –geräte dieser Abteilungen nutzen.

(6)Die Mitglieder einer Abteilung können Abteilungsordnungen aufstellen, die  – in Übereinstimmung mit dieser Vereinssatzung – die organisatorischen und sportlichen Belange der Abteilung ergänzende regeln (z.B. Spielbetrieb, Jugendarbeit).

§ 12
Ausschüsse
(1)Sofern es das Vereinsinteresse verlangt, werden für den technischen Spielbetrieb Ausschüsse gebildet, die in Ihrer personellen Zusammensetzung vom Vorstand und den einzelnen Abteilungen zu wählen sind. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters des jeweiligen Ausschusses einberufen. Der 1. Vorsetzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse mit Stimmrecht teilzunehmen.

§ 13
Wahlen
(1)Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates, der Vorstand jeder Abteilung sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14
Beiträge
(1)Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt. Die Erhebung außerordentlicher Mitgliedsbeiträge kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2).Die Beiträge stehen den jeweiligen Abteilungen gemäß Zugehörigkeit der Mitglieder zur Verfügung.

(3)Der Vereinsvorstand kann in  begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4)Die Abteilungen können eigene Mitglieds- und Sonderbeiträge erheben, die von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilungen alljährlich im Voraus zu bestimmen sind.

(5)Die Mitglieder einer Abteilung können festlegen, dass für die Nutzung von Anlagen und Geräten durch sonstige Vereinsmitglieder kein besonderer Beitrag erhoben wird.

(6)Die abteilungsbezogenen Beiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Spenden u.a. stehen zur Verwendung ausschließlich der jeweiligen Abteilung zur Verfügung, die Kontrolle obliegt dem Vereinsvorstand.

(7)Über eine geplante Beitragserhöhung muss jedes Mitglied so rechtzeitig schriftlich verständigt werden, dass ein Austritt zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich ist.

§ 15
Kassenprüfung
(1)Die Kassen des Vereins sowie der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer.

§ 16
Maßregelungen
(1)Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand und Beirat folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis
Angemessene Geldstrafe
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über eine Maßregelung ist schriftlich mitzuteilen.

(2)Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand ausgeschlossen werden
Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
Wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 17
Rechtsmittel
(1) Gegen eine Ablehnung der Aufnahme in den Verein (§ 3), gegen einen Ausschluss sowie gegen Maßregelungen (§ 16) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Einscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die von der Maßregelung betroffenen Mitgliedsrechte.

§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es drei Viertel der Vorstands- und Beiratsmitglieder beschlossen haben, oder wenn es von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesen sind. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(2) Hat die außerordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen oder liegt der Wegfall der Steuerbegünstigung des Vereins vor, so soll das Vermögen des Vereins der Ortsgemeinde Leubsdorf am Rhein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zufallen.

(3) Bei Auflösung einer Abteilung entscheidet der Gesamtvorstand des SV Leubsdorf über die weitere Nutzung bzw. Verwendung der Sportanlagen und Geräte.

Leubsdorf, den 17.02.2016

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